Veranstaltung: | Bezirksgruppe, 12.11.24 @Lovelite |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Kommission Amts- und Mandatszeitbegrenzung (dort beschlossen am: 09.10.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 09.10.2024, 21:51 |
A11: Vorschlag: Kommission Amts- und Mandatszeitbegrenzung
Ursprünglicher Satzungstext
§ 3 Wahlen
- Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die ihr Stimmrecht im Kreisverband ausüben.
- Vor der Wahl von Kandidierenden für den Bundestag, das Abgeordnetenhaus und die Bezirksverordnetenversammlung führen wir unabhängig von den Beschränkungen des Wahlgesetzes ein Meinungsbild unter allen anwesenden Mitgliedern unseres Kreisverbands, die ihr Stimmrecht auch im Kreisverband ausüben, durch. Näheres regelt die Wahlordnung.
- Der Kreisverband entsendet Delegierte zu Parteigremien (Bundesdelegiertenkonferenz (BDK); Landesdelegiertenkonferenz (LDK), Landesausschuss (LA), Frauen*konferenz bzw. FLINTA-Konferenz). In der Regel werden Delegierte für diese Parteigremien für ein Jahr gewählt.
§ 7 Geschäftsführender Ausschuss
- Der Geschäftsführende Ausschuss (GA) koordiniert den Kreisverband und vertritt ihn nach außen und gegenüber anderen Parteiorganen. Er ist für Personalangelegenheiten der Kreisgeschäftsstelle verantwortlich.
- Er besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bezirksgruppe für zwei Jahre gewählt werden. Er tagt in der Regel parteiöffentlich. Der GA legt zum Ende jedes Jahres einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vor.
- Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds findet eine Nachwahl unverzüglich für die verbleibende Amtszeit statt.
- Alle Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind gleichberechtigt.
- Ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses wird von der Bezirksgruppe zur*zum Schatzmeister*in gewählt. Ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses wird von der Bezirksgruppe zum*zur Beauftragten für Vielfalt und Antidiskriminierung gewählt. Ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses wird von der Bezirksgruppe zum*zur Beauftragten für FLINTA*-Personen gewählt.
- Der Geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses können einzeln oder insgesamt mit Zweidrittelmehrheit von der Bezirksgruppe abgewählt werden.
- Der Geschäftsführende Ausschuss sollte gemäß der Vielfalts-Zielsetzung besetzt sein und proaktiv Personen innerhalb des Kreisverbands, die von Diskriminierung betroffen sind, fördern.
§ 10 Neuenförderung, Amts- und Mandatszeitbeschränkung
- Als Kreisverband erkennen wir die Notwendigkeit unsere Strukturen zu reflektieren und stetig weiterzuentwickeln. Wir schaffen vielfältige Räume für politisches Engagement und stellen einen strukturierten Wissenstransfer sicher. Um diese Ziele zu erreichen, verpflichten wir uns als Kreisverband zu einer aktiven Nachwuchs- und Neuenförderung.
- Der Kreisverband fasst bis Ende 2024 einen Beschluss, ob es eine Amts- oder Mandatszeitbegrenzung für Wahlkreisabgeordnete (Abgeordnetenhaus und Bundestag), Stadträt*innen und Bezirksbürgermeister*innen geben soll. Zur Erarbeitung dieses Beschlusses wird eine 12-köpfige Kommission aus Mitgliedern unseres Kreisverbands einberufen, die von der Bezirksgruppe gewählt wird und in der mindestens sieben Basismitglieder vertreten sind, die noch nie ein Amt oder Mandat in unserem Kreisverband innehatten, oder in einem Lohnarbeitsverhältnis zu diesen Personen stehen. Die Kommission legt zu Beginn ihrer Arbeit einen Zeitplan fest und berichtet regelmäßig über den Stand ihrer Arbeit in der Bezirksgruppe. Die Kommission legt der Bezirksgruppe bis September 2024 eine Beschlussvorlage vor, die in zwei Lesungen bis Ende 2024 von der Bezirksgruppe entschieden wird. Die Kommission soll unter anderem diskutieren, ob jemand als Wahlkreiskandidat*in für das Abgeordnetenhaus oder den Bundestag oder für eine Nominierung als Stadträt*in oder Bezirksbürgermeister*in kandidieren sollte, der*die zum Wahltermin bereits seit mehr als der zweieinhalbfachen Dauer einer regulären Wahlperiode Mitglied dieses Organs bzw. Inhaber*in dieses Amtes war.
- Für den Geschäftsführenden Ausschuss kann niemand kandidieren, die*der zum Wahltermin insgesamt mehr als sechs Jahre Mitglied dieses Gremiums war.
- Für unsere Liste für die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung nominieren wir auf mindestens 30% der ersten 30 Plätze jemanden, der*die noch nie länger als die halbe Dauer einer regulären Wahlperiode Mitglied einer Bezirksverordnetenversammlung, der*die noch nie Mitglied eines Bezirksamtes, eines Parlaments oder einer Regierung war.
Geänderter Text
§ 3 Wahlen
- unverändert
- unverändert
- Der Kreisverband wählt Direktkandidat*innen für den Bundestag und für das
Berliner Abgeordnetenhaus und stimmt über den Bezirkswahlvorschlag
(Bezirksliste) für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) ab.
Der Kreisverband nominiert Kandidierende für das Amt von Stadträt*innen
und der Bezirksbürgermeister*in.
- Eine feste Mandatszeitbegrenzung gibt es nicht. Kandidierende für
Wahlkreise sollen sich bei der Entscheidung über eine erneute Kandidatur
am zeitlichen Äquivalent von höchstens drei vollen direkt
zusammenhängenden Wahlperioden orientieren. Zeitlich unterbrochene
Mandatszeiten sowie Mandatszeiten in unterschiedlichen Parlamenten werden
nicht aufaddiert.
- Für die Bezirksverordnetenversammlung gilt die Regelung nach Absatz 4 Satz
2 nicht. Für die Bezirksliste für die Wahl zur
Bezirksverordnetenversammlung nominieren wir auf mindestens 30% der ersten
30 Plätze jemanden, der*die noch nie länger als die halbe Dauer einer
regulären Wahlperiode Mitglied einer Bezirksverordnetenversammlung,
der*die noch nie Mitglied eines Bezirksamtes, eines Parlaments oder einer
Regierung war.
- Nominierungen für das Amt als Stadträt*in und Bürgermeister*in für das
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg sind erneut bis zum zeitlichen
Äquivalent von höchstens drei vollen direkt zusammenhängenden Wahlperioden
möglich. Da der Position der*des Bezirksbürgermeister*in eine besondere
Verantwortung zukommt, gilt zusätzlich, dass Nominierungen für das
Bezirksbürgermeister*innenamt zusätzlich zur Amtszeit als Stadträt*in für
höchstens zwei weitere volle Wahlperioden im obigen Sinne möglich sind.
Zeitlich unterbrochene Amtszeiten werden nicht aufaddiert.
- Die Regelungen in den Absätzen 4 und 6 gelten für alle Wahlversammlungen
ab dem Jahr 2027.
- Der Kreisverband entsendet Delegierte zu Parteigremien
(Bundesdelegiertenkonferenz (BDK); Landesdelegiertenkonferenz (LDK),
Landesausschuss (LA), Frauen*konferenz bzw. FLINTA-Konferenz). In der
Regel werden Delegierte für diese Parteigremien für ein Jahr gewählt.
§ 7 Geschäftsführender Ausschuss
- unverändert
- Er besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Bezirksgruppe für zwei
Jahre gewählt werden. Für den Geschäftsführenden Ausschuss kann niemand
kandidieren, die*der zum Wahltermin insgesamt mehr als sechs Jahre
Mitglied dieses Gremiums war. Bei Unterbrechungen von mindestens einer
Amtszeit beginnt die Frist nach Satz 2 erneut.
- Er tagt in der Regel parteiöffentlich. Der GA legt zum Ende jedes Jahres
einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vor.
(neu (4) bis (9) unverändert
§ 10 Neuenförderung
- unverändert
- entfällt
- entfällt; jetzt in § 7 Abs. 2 Satz 2
- entfällt; jetzt in § 3 Abs. 5 Satz 2
Begründung
Mit Verabschiedung der Satzung des Kreisverbands Friedrichshain-Kreuzbergs am 14.11.2023 wurde beschlossen, dass eine Kommission eingesetzt werden soll, um die Begrenzung der Amts- und Mandatszeiten für den Bundestag, das Abgeordnetenhaus, das Bezirksamt und BVV zu prüfen, sowie einen Vorschlag zur Satzungsänderung der Satzung des Kreisverbandes Friedrichshain-Kreuzberg zu erarbeiten. Die Kommission besteht aus 12 Mitgliedern wobei gemäß Satzung davon mindestens sieben Basismitglieder sein müssen, die noch nie ein Amt oder Mandat im Kreisverband inne hatten. Hierbei wurden analog zu anderen Wahlen durch die Bezirksgruppe Frauen* und offene Plätze alternierend gewählt. Die Kandierenden wurden durch die Bezirksgruppe vom 09.01.2024 gewählt und nahmen ab Mitte Januar 2024 ihre Arbeit auf.
Die erste Sitzung fand am 03.02.2024 statt. Im Verlaufe dieses und der weiteren Treffen sowie zusätzlicher Arbeit in Kleingruppen wurde das Für und Wider einer Amts- und Mandatszeitbegrenzung diskutiert und rechtlich geprüft, sowie Textvorschläge für die Satzungsänderung erarbeitet. Bei den Treffen wurde angestrebt, dass möglichst immer Vertreter*innen der jeweiligen Gruppierung anwesend sind, um alle Blickwinkel und Interessen miteinbeziehen zu können.
Es kristallisierte sich heraus, dass es unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Ebenen geben soll. Die Kommission wägte dann verschiedene Ansätze gegeneinander ab, und kam schließlich zu dem vorgestellten Ergebnis. Neben der Regelung selbst wurde auch diskutiert, an welcher Stelle der Satzung die Änderung aufgenommen werden soll. Hier zeigte sich, dass die Thematik über den Themenkomplex der Neuenförderung hinausgeht und daher nicht als Unterpunkt dieses aufgenommen werden soll. Als sinnvoller wurde die Ergänzung zur Wahlordnung erachtet. Nicht in der Arbeit der Kommission inbegriffen war eine Prüfung der Amtszeit von Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Ausarbeitung bzw. Erweiterung des Konzepts zur Neuenförderung. Es wird empfohlen, die Regelung für den Geschäftsführenden Auschuss an die anderen Regelungen anzupassen.
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