Veranstaltung: | Bezirksgruppe, 12.11.24 @Lovelite |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | GA Xhain (dort beschlossen am: 01.10.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 03.10.2024, 13:53 |
A10: Beitrags- und Kassenordnung §4 Ausnahmen bei Sonderbeiträgen
Ursprünglicher Satzungstext
Von der Höhe der Sonderbeiträge kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Diätenkommission nichtöffentlich. Bei Antragstellung informiert die Diätenkommission den*die Schatzmeister*n. Sie teilt das Ergebnis dem*der Schatzmeister*in ohne Begründung und der*dem Antragsteller*in mit.
Mitglieder, die nur über ein geringes Einkommen verfügen oder außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, können die Diätenkommission anrufen. Sie müssen ihren Antrag begründen und sowohl die Höhe als auch die Dauer der beantragten Reduktion angeben.
Die Diätenkommission verhandelt vertraulich mit dem*der Antragsteller*in über eine individuelle Absenkung des Sonderbeitrags und deren Dauer. Reduktionen verschiedener Amts- und Mandatsträger*innen sollen dabei in einem vergleichbaren Verhältnis zueinanderstehen. Eine rückwirkende Reduktion des Sonderbeitrags kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
Bezieht ein*e Amts- und Mandatsträger*in Leistungen der Grundsicherung oder andere Sozialleistungen, welche eine Anrechnung vorsehen, so wird er*sie von den Sonderbeiträgen befreit, sofern die Bezüge aus dem Mandat bzw. Amt wie Einkommen behandelt und vom Jobcenter (oder der entsprechenden Behörde) dementsprechend auf den Leistungsanspruch angerechnet werden.[5]
Für zu versorgende Kinder kann jede*r Amts- und Mandatsträger*in bis zum Abschluss der Erstausbildung eine Reduzierung beantragen. Die Höhe der Reduzierung ist abhängig von der jeweiligen (finanziellen) Situation des*der Amts- und Mandatsträger*in. Für jedes zu versorgende Kind kann in der Regel eine Reduzierung um 6,0 Prozent des Sonderbeitrags gewährt werden.
Geänderter Text
1. Von der Höhe der Sonderbeiträge kann in begründeten Fällen in Einzelfall- und
Ermessensentscheidungen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die
Diätenkommission nichtöffentlich. Bei Antragstellung informiert die
Diätenkommission den*die Schatzmeister*n. Sie teilt das Ergebnis innerhalb von 7
Tagen dem*der Schatzmeister*in ohne Begründung und der*dem Antragsteller*in mit.
4. Die Diätenkommission muss innerhalb von 6 Wochen über einen Antrag auf
Absendung des Sonderbeitrags entscheiden. Tut sie dies nicht innerhalb der
Frist, gilt der Antrag als für drei Monate bewilligt.
Begründung
zu 1. Klarstellung, dass es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt;
Frist zur Rückmeldung von Entscheidungen an Schatzmeister*in
zu 4. Entscheidungsfrist für Diätenkommission
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